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Online-Rechner zur Steuerberatervergütungsverordnung (StbVV)

 


Aus der Steuerberatergebührenverordnung wurde in 2012 zur Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Änderungen der StBVV traten zum 1. Juli 2020 als Teil der „5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ in Kraft und wurden in diesem Onlinerechner umgesetzt.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Steuerberater können Rechnungen elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Mandanten versenden, wenn der Mandant zugestimmt hat. Die Zustimmung kann per E-Mail erfolgen (§ 9 StBVV)
  • Erhöhung des Obersatzes der Zeitgebühr auf 75 Euro (§ 13 StBVV)
  • Erhöhung der Kilometerpauschale für die Erstattung der Fahrtkosten auf 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV)
  • Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25 Euro, wenn nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; auf 40 Euro bei Abwesenheit 4 bis 8 Stunden; auf 70 Euro bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden (§ 18 Abs. 3 S. 1 StBVV)
  • Erhöhung des Oberwerts der Rahmengebühr auf 30 Zehntel und des Mindestgegenstandwerts auf 17.500 Euro bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV);
  • Erhöhung des Obersatzes auf 18 Euro bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV)
  • Erhöhung des Obersatzes auf 28 Euro für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV);
  • Erhöhung der vollen Gebühr um 13 Prozent in den entsprechenden Tabellen (Anlagen 1 bis 4 / Tabellen A bis D).
  • Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden richten sich die Gebühren des Steuerberaters zukünftig sinngemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 40 StBVV) (Wegfall der Tabelle E)
  • Der Steuerberater erhält zukünftig auch für die Teilnahme an einer Nachschau (z. B. Kassen-Nachschau gem. § 146 b AO oder Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG) die Zeitgebühr (§ 29 Nr. 1 StBVV).
  • (Quelle; Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt)

 

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Zu den Vorschriften des § 21 Abs. 2StbVV Prüf. Berufung/Revision sowie den aufgehobenen Vorschriften nach § 40 ff. StbVV gibt es den lapidaren Verweis auf die sinngemäße Anwendung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Wir haben daher die Gebührentabelle des § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG (2021) hinterlegt, damit Sie weiterhin die alten Gebührentatbestände abrechnen können.


Die FVSR Fachverlag GmbH stellt Ihnen diesen OnlineRechner als Service-Leistung kostenlos zur Verfügung. Wir haben die Recherche und Zusammenstellung der Informationen auf Grundlage von freizugänglichen Informationen vorgenommen. Gleichwohl kann keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität bzw. Richtigkeit übernommen werden.

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